StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)
5. Aufl. 2025
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§ 82 Aussetzung
Schrifttum
Aigner, Novelle zum StGB - Babyklappe, RdM 2001, 87; Kienapfel, Aussetzung (§ 82 StGB) oder Imstichlassen eines Verletzten (§ 94 StGB)? RZ 1978, 4; Maleczky, Änderungen des Jugendgerichtsgesetzes und des Strafgesetzbuches durch BGBl I 2001/19, JAP 2001/2002, 63.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Erster Deliktsfall (§ 82 Abs 1) | ||
A. | Tatsubjekt | ||
B. | Tatobjekt | ||
C. | Äußere Tatseite | ||
D. | Innere Tatseite | ||
III. | Zweiter Deliktsfall (§ 82 Abs 2) | ||
A. | Tatsubjekt | ||
B. | Tatobjekt | ||
C. | Äußere Tatseite | ||
D. | Innere Tatseite | ||
IV. | Strafe | ||
V. | Abgrenzung | ||
VI. | Konkurrenz | ||
I. Allgemeines
1
§ 82 enthält zwei Deliktsfälle: Abs 1 und Abs 2 normieren jeweils einen Grundtatbestand, während Abs 3 für beide Deliktsfälle eine Erfolgsqualifikation vorsieht. Abs 2 setzt - im Gegensatz zu Abs 1 - ua voraus, dass sich das Opfer im Tatzeitpunkt bereits in einer hilflosen Lage befindet, die vom Täter entweder überhaupt nicht oder zumindest ohne (Lebensgefährdungs-)Vorsatz herbeigeführt wurde (14 Os 105/89, EvBl 1990/71 = JBl 1990, 262 = SSt 60/71).
II. Erster Deliktsfall (§ 82 Abs 1)
A. Tatsubjekt
3
Täter dieses Deliktsfalls kann jeder sein.
B. Tatobjekt
4
Als Tatobjekt kommt jede, auch eine erwachsene und gesunde Person, aber auch eine bereits ...