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StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)
Tipold et al

StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)

Kommentar

5. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-4581-0

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Dokumentvorschau
Tipold et al - StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)

§ 321h Verletzung der Aufsichtspflicht

Konrad G. Bühler/Thomas Desch/Gerhard Hafner/Astrid Reisinger Coracini/Gregor Schusterschitz

Schrifttum

S bei § 321g.

Übersicht der Kommentierung


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I.
Allgemeines
1
II.
Subjekt
2
III.
Äußere Tatseite
3
IV.
Innere Tatseite
4
V.
Strafe
5
VI.
Konkurrenz
6

I. Allgemeines

1

§ 321h beruht auf Art 28 RS.

II. Subjekt

2

§ 321h ist ein Sonderdelikt: Täter kann nur sein, wer Vorgesetzter iSd § 321g Abs 2 ist (s den Kommentar zu § 321g Rz 3).

III. Äußere Tatseite

3

Der Tatbestand ist als echtes Unterlassungsdelikt konzipiert: Tathandlung ist das Unterlassen des Vorgesetzten, einen Untergebenen, der seiner tatsächlichen Befehls- oder Führungsgewalt und Kontrolle untersteht (s den Kommentar zu § 321g Rz 3), gehörig zu beaufsichtigen (vgl zB § 45 Beamtendienstrechtsgesetz, BGBl 1979/333; § 4 Abs 3 bis 6 ADV), wenn der Untergebene eine Tat nach dem 25. Abschnitt begeht, deren Bevorstehen dem Vorgesetzten erkennbar war und die er hätte verhindern können. Nicht jede mangelhafte Beaufsichtigung ist tatbestandsmäßig. Es muss ein Kausalzusammenhang zwischen der Aufsichtspflichtverletzung des Vorgesetzten und der Tat des Untergebenen bestehen. Durch ein Hinzudenken der gebotenen Aufsicht müsste demnach der Taterfolg in seiner konkreten Gestalt entfallen. Der Vorgesetzte ist nur strafbar, wenn der Untergebene eine...

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