StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)
5. Aufl. 2025
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§ 321g Verantwortlichkeit als Vorgesetzter
Schrifttum
S bei 25. Abschnitt; Hochmayr, Die Struktur der Vorgesetztenverantwortlichkeit - Zur Auslegung von §§ 321g-i, JBl 2016/138, 345.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Tatsubjekt | |
III. | Äußere Tatseite | |
IV. | Innere Tatseite | |
V. | Abgrenzung | |
VI. | Strafe | |
VII. | Konkurrenz |
I. Allgemeines
1
§ 321g beruht auf Art 28 RS.
II. Tatsubjekt
2
§ 321g ist ein Sonderdelikt: Täter kann nur sein, wer Vorgesetzter iSd Abs 2 ist.
3
Abs 2 definiert, wer „Vorgesetzter“ ist. Der Vorgesetztenbegriff umfasst militärische, zivile und De-facto-Vorgesetzte. Als „militärischer Vorgesetzter“ gilt, wem aufgrund besonderer Anordnung (zB Gesetze, Verordnungen, Organisationsvorschriften, Dienstanweisungen und Befehle) in einer militärischen Hierarchie das Recht der Befehlsgebung gegenüber Untergebenen zusteht, die aufgrund dieser Anordnung an seine Befehle gebunden sind („Befehlsgewalt“; vgl § 2 Z 5 Militärstrafgesetz, BGBl 1970/344; § 2 Z 4 und 5 der Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer [ADV], BGBl 1979/43). „Zivile Vorgesetzte“ sind Personen, denen aufgrund besonderer Ermächtigung (zB Gesetz, Verordnung, Dienstvertrag) innerhalb einer zivilen Organisation o...