StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)
5. Aufl. 2025
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§ 52b Gerichtliche Aufsicht bei staatsfeindlichen und terroristischen Strafsachen sowie Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen
Schrifttum
Tipold, Das Terror-Bekämpfungs-Gesetz - der Ministerialentwurf, JSt 2021, 105; Tipold, Terrorbekämpfung und Maßnahmenvollzugsreform 2021, JSt 2021, 349.
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§ 52b wurde mit dem Terror-Bekämpfungs-Gesetz (TeBG), BGBl I 2021/159 eingeführt, wobei ganz offensichtlich § 52a Vorbildwirkung hatte (dazu Birklbauer/Stiebellehner, SbgK § 52b Rz 6 ff), ohne dass klar ist, ob sich § 52a in der Praxis bewährt hat. Diese neu geschaffene gerichtliche Aufsicht kommt für Rechtsbrecher in Betracht, die entweder
wegen einer strafbaren Handlung nach dem Verbotsgesetz oder wegen der §§ 246, 247a, 247b (Abs 1 Z 1),
wegen terroristischer Straftaten nach den §§ 278b, 278c, 278d, 278e, 278f, 278g, 282a (Abs 1 Z 2), oder
wegen einer strafbaren Handlung nach dem fünfundzwanzigsten Abschnitt des StGB (Abs 1 Z 3)
zu einer Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen den wegen einer solchen Handlung eine mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme angeordnet worden ist. Die Liste erscheint als unausgewogen (kritisch auch Birklbauer/Stiebellehner, SbgK § 52b ...