StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)
5. Aufl. 2025
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§ 52 Bewährungshilfe
Schrifttum
Pölzl, Bewährungshilfe in Österreich (2007); Schroll, Sozialarbeit im Bereich der intervenierenden Diversion, in: Miklau/Schroll (Hrsg), Diversion. Ein anderer Umgang mit Straftaten (1999) 71; s auch bei § 50.
Übersicht der Kommentierung
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I. Allgemeines
1
§ 52 umschreibt allgemein die Aufgaben des Bewährungshelfers. Die näheren Vorschriften hierzu sind dagegen im Bewährungshilfegesetz (BGBl 1969/146 idgF) enthalten.
2
Die Bewährungshilfe wird vom Verein Neustart wahrgenommen und von hauptamtlich oder ehrenamtlich tätigen Bewährungshelfern ausgeübt.
3
In der Entscheidung, mit der Bewährungshilfe angeordnet wird, wird - im Gegensatz zu einer früheren Fassung - nicht auch die Person des Bewährungshelfers bestimmt; vielmehr ist dies die Aufgabe des Leiters der für Bewährungshilfe zuständigen regionalen Einrichtung des Vereins Neustart, welcher den ausgewählten Sozialarbeiter dem Gericht bekannt zu geben hat (Schroll/Oshidari, WK2 § 52 Rz 4).
4
Der Bewährungshelfer hat insb folgende Rechte (vgl § 19 BewHG (siehe auch Schroll/Oshidari, WK2 § 52 Rz 7 ff):
Das Recht, mit dem Schützling zusammenzutreffen; ist es dem Bewährungshelfer...