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StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)
Tipold et al

StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)

Kommentar

5. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-4581-0

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Tipold et al - StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)

§ 52 Bewährungshilfe

Alexander Tipold

Schrifttum

Pölzl, Bewährungshilfe in Österreich (2007); Schroll, Sozialarbeit im Bereich der intervenierenden Diversion, in: Miklau/Schroll (Hrsg), Diversion. Ein anderer Umgang mit Straftaten (1999) 71; s auch bei § 50.

Übersicht der Kommentierung


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I.
Allgemeines
1- 6
II.
Verfahrensrechtliches
7- 9

I. Allgemeines

1

§ 52 umschreibt allgemein die Aufgaben des Bewährungshelfers. Die näheren Vorschriften hierzu sind dagegen im Bewährungshilfegesetz (BGBl 1969/146 idgF) enthalten.

2

Die Bewährungshilfe wird vom Verein Neustart wahrgenommen und von hauptamtlich oder ehrenamtlich tätigen Bewährungshelfern ausgeübt.

3

In der Entscheidung, mit der Bewährungshilfe angeordnet wird, wird - im Gegensatz zu einer früheren Fassung - nicht auch die Person des Bewährungshelfers bestimmt; vielmehr ist dies die Aufgabe des Leiters der für Bewährungshilfe zuständigen regionalen Einrichtung des Vereins Neustart, welcher den ausgewählten Sozialarbeiter dem Gericht bekannt zu geben hat (Schroll/Oshidari, WK2 § 52 Rz 4).

4

Der Bewährungshelfer hat insb folgende Rechte (vgl § 19 BewHG (siehe auch Schroll/Oshidari, WK2 § 52 Rz 7 ff):

a)

Das Recht, mit dem Schützling zusammenzutreffen; ist es dem Bewährungshelfer...

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