StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)
5. Aufl. 2025
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§ 312 Quälen oder Vernachlässigen eines Gefangenen
Übersicht der Kommentierung
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I. | Tatsubjekt | |
II. | Tatobjekt | |
III. | Äußere Tatseite | |
IV. | Innere Tatseite | |
V. | Strafe | |
VI. | Abgrenzung bzw Konkurrenz |
I. Tatsubjekt
1
Täter kann nur sein, wer Beamter (iSd § 74 Z 4) ist (echtes Amtsdelikt).
II. Tatobjekt
2
Geschützt sind:
Gefangene, ds Strafgefangene, Untersuchungsgefangene, Personen in gerichtlicher oder sicherheitsbehördlicher Verwahrungshaft, in Auslieferungshaft oder in Schubhaft, weiters Verwaltungsstrafgefangene und von Sicherheitsorganen gemäß § 35 VStG Festgenommene, nicht aber „Manövergefangene“ im Zuge einer Truppenübung des Bundesheeres (12 Os 56/79 = EvBl 1980/55);
sonst auf behördliche Anordnung Verwahrte, das sind insb die in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 StGB, in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher nach § 22 StGB oder in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter nach § 23 StGB Untergebrachten, aber auch Personen, die nach den Bestimmungen des Unterbringungsgesetzes (BGBI 1990/155) gegen oder ohne ihren Willen in einer Krankenanstalt angehalten werden, Personen, die sich (gemäß § 93 Abs 4 StPO oder § 325 ZPO) in Beugehaft befinden, sowie solche, über die im Rahmen der Sitzungspolizei des Vorsitzenden/Einzelrichters eine Freiheit...