StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)
5. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 311 Falsche Beurkundung und Beglaubigung im Amt
Schrifttum
Bertel, Die öffentliche Urkunde und die Falschbeurkundung im Amt, AnwBl 1980, 319; Nowakowski, Die Sonderdelikte, beurteilt nach ihrer Begehbarkeit durch Extranei, ZnStR II, 147; Roeder, Der Unbegriff des „extranen“ Täters und der „eigenhändigen“ Delikte (zu § 14 Abs 1 StGB), JBl 1975, 561. S im Übrigen auch die Schrifttumsangaben zu § 223, zu § 302 und zu § 310.
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Allgemeines | ||
II. | Tatsubjekt | ||
III. | Tatobjekt | ||
A. | Öffentliche Urkunden | ||
B. | Öffentliche Beglaubigungszeichen | ||
IV. | Äußere Tatseite | ||
V. | Innere Tatseite | ||
VI. | Versuch | ||
VII. | Beteiligung | ||
VIII. | Strafe | ||
IX. | Abgrenzung bzw Konkurrenz | ||
I. Allgemeines
1
Auch die Falschbeurkundung im Amt war nach dem StG als Fall eines Missbrauchs der Amtsgewalt (§ 102 Abs 1 lit b StG) gestaltet und ist nunmehr im StGB - unter Verzicht auf das Erfordernis eines Schädigungsvorsatzes - selbständig vertypt.
Mit dieser Strafbestimmung soll das Funktionieren der (hoheitlichen) Verwaltung im Hinblick auf den Wahrheitsgehalt öffentlicher Urkunden und öffentlicher Beglaubigungszeichen geschützt werden (Marek/Jerabek, Korruption16 § 311 vor Rz 1; Nordmeyer, WK2 Vor §§ 310, 311 Rz 15).
II. Tatsubjekt
2
Tä...