StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)
5. Aufl. 2025
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§ 307b Vorteilszuwendung zur Beeinflussung
Schrifttum
S bei § 302 und § 304.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Tatsubjekt | |
III. | Äußere Tatseite | |
IV. | Innere Tatseite | |
V. | Beteiligung | |
VI. | Abgrenzung | |
VII. | Strafe |
I. Allgemeines
1
Erstmals wurde durch das StRÄG 2008, BGBl I 2007/109, in § 307 Abs 2 aF das Zuwenden von Vorteilen lediglich zur Klimapflege ohne Zusammenhang mit einem bestimmten Amtsgeschäft unter Strafe gestellt. Durch das KorrStrÄG 2009, BGBl I 2009/98, wurde § 307b in das StGB eingefügt und die Bestimmung des § 307 Abs 2 aF dahingehend abgeändert, dass der Vorteil zur Anbahnung der pflichtwidrigen Vornahme oder Unterlassung eines künftigen konkreten Amtsgeschäfts versprochen, angenommen oder gewährt werden musste. Mit dem KorrStrÄG 2012, BGBl I 2012/61, wurde die nunmehrige Fassung geschaffen, mit dem KorrStrÄG 2023 eine zusätzliche Qualifikation bei einem 300.000 Euro übersteigenden Vorteil eingeführt und klargestellt, dass die Vorteilszuwendung zur Beeinflussung von Schiedsrichtern von diesem Tatbestand voll erfasst wird.
2
Zum geschützten Rechtsgut vgl § 304 Rz 2.
3
§ 307b Abs 1 pönalisiert die ungebührliche Vorteilszuwendung an einen Amtsträger oder Schiedsrichte...