StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)
5. Aufl. 2025
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§ 300 Befreiung von Gefangenen
Schrifttum
Juhász, Zur Reichweite des strafbaren Versuchs bei Beilhilfedelikten, ÖJZ 2015, 670; Schmoller, Strafen im Strafvollzug, ÖJZ 1992, 212.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Tatsubjekt | |
III. | Tatobjekt | |
IV. | Äußere Tatseite | |
V. | Innere Tatseite | |
VI. | Abgrenzung | |
VII. | Strafe |
I. Allgemeines
1
Das Delikt des § 300 zählt zwar nach der systematischen Einordnung in den 21. Abschnitt zu den strafbaren Handlungen gegen die Rechtspflege; geschütztes Rechtsgut ist aber nicht die Rechtspflege, sondern die gerichtlich oder verwaltungsbehördlich begründete Verwahrungsgewalt des Staates über Gefangene (idS Tipold, SbgK § 300 Rz 6; ähnlich Pallin, WK § 300 Rz 1: Die Staatsgewalt auf dem Gebiet der Gefangenenhaltung; Pilnacek/Świderski, WK2 § 300 Rz 2). Soweit die Befreiung eines Gefangenen zugleich auch Begünstigung ist, tritt § 300 gegenüber § 299 als subsidiär zurück; gleiches gilt im Verhältnis zu § 196.
II. Tatsubjekt
1a
Der Täter kann - außer dem Gefangenen selbst - jeder sein, daher auch ein Mitgefangener. Der Gefangene ist aber zufolge Abs 2 auch dann nicht strafbar, wenn er einen anderen dazu verleitet, ihn zu befreien oder beim Entweichen zu unterstütze...