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StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)
Tipold et al

StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)

Kommentar

5. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-4581-0

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Tipold et al - StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)

§ 300 Befreiung von Gefangenen

Daniel Bauer

Schrifttum

Juhász, Zur Reichweite des strafbaren Versuchs bei Beilhilfedelikten, ÖJZ 2015, 670; Schmoller, Strafen im Strafvollzug, ÖJZ 1992, 212.

Übersicht der Kommentierung


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I.
Allgemeines
1
II.
Tatsubjekt
III.
Tatobjekt
2
IV.
Äußere Tatseite
3, 4
V.
Innere Tatseite
5
VI.
Abgrenzung
6- 12
VII.
Strafe

I. Allgemeines

1

Das Delikt des § 300 zählt zwar nach der systematischen Einordnung in den 21. Abschnitt zu den strafbaren Handlungen gegen die Rechtspflege; geschütztes Rechtsgut ist aber nicht die Rechtspflege, sondern die gerichtlich oder verwaltungsbehördlich begründete Verwahrungsgewalt des Staates über Gefangene (idS Tipold, SbgK § 300 Rz 6; ähnlich Pallin, WK § 300 Rz 1: Die Staatsgewalt auf dem Gebiet der Gefangenenhaltung; Pilnacek/Świderski, WK2 § 300 Rz 2). Soweit die Befreiung eines Gefangenen zugleich auch Begünstigung ist, tritt § 300 gegenüber § 299 als subsidiär zurück; gleiches gilt im Verhältnis zu § 196.

II. Tatsubjekt

1a

Der Täter kann - außer dem Gefangenen selbst - jeder sein, daher auch ein Mitgefangener. Der Gefangene ist aber zufolge Abs 2 auch dann nicht strafbar, wenn er einen anderen dazu verleitet, ihn zu befreien oder beim Entweichen zu unterstütze...

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