StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)
5. Aufl. 2025
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§ 296 Tätige Reue
Schrifttum
S bei §§ 293 und 295.
1
§ 296 normiert einen besonderen Strafaufhebungsgrund für die Bestimmung des § 295. Demnach ist die Strafbarkeit nach § 295 aufgehoben, wenn der Täter
freiwillig
das Beweismittel dem Gericht, der Staatsanwaltschaft, der Europäischen Staatsanwaltschaft (vgl hierzu § 293 Rz 9d), der Verwaltungsbehörde oder der Kriminalpolizei zu einer Zeit vorlegt, da es bei der betreffenden Entscheidung oder Verfügung noch berücksichtigt werden kann.
2
Anders als § 294 Abs 2 lässt § 296 das freiwillige und ernstliche Bemühen um die Beseitigung der Gefahr, wenn diese ohne sein Zutun bereits beseitigt ist, nicht genügen (EBRV 1971, 446; krit hiezu: Hinterhofer/Rosbaud, BT II7 §§ 295, 296 Rz 14). Tipold (SbgK § 296 Rz 22 ff) sieht darin eine planwidrige Lücke und fordert eine analoge Anwendung des § 294 Abs 2. Das Vorliegen einer planwidrigen Lücke als Voraussetzung für eine analoge Anwendung des § 294 Abs 2 wird von Plöchl in WK2 § 296 Rz 6 verneint.