StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)
5. Aufl. 2025
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§ 294 Tätige Reue
Schrifttum
Tipold, Rücktritt und Reue (2002); s im Übrigen bei § 293.
1
§ 294 enthält einen besonderen Strafaufhebungsgrund für die Bestimmung des § 293. Demnach ist wegen Fälschung eines Beweismittels nicht zu bestrafen, wer
freiwillig, dh ohne physischen oder psychischen Zwang,
den Gebrauch des falschen oder verfälschten Beweismittels im Verfahren unterlässt oder verhindert oder
die zur Irreführung geeigneten Veränderungen am Beweismittel vor dessen Verwendung im Verfahren beseitigt.
1a
Der Gebrauch eines Beweismittels wird unterlassen, wenn der Täter nach § 293 das Beweismittel nicht in das Verfahren - etwa durch Vorlage - einführt. Befindet sich das Beweismittel bereits in den Händen Dritter, kann der Täter nach § 293 straffrei werden, indem er den Gebrauch des Beweismittels verhindert.
Tätige Reue kommt dem Täter auch dann zugute, wenn er die zur Irreführung geeignete Veränderung am verfälschten Beweismittel vor dessen Verwendung im Verfahren rückgängig macht, sodass der ursprüngliche bzw korrekte Beweiswert wieder hergestellt ist (Tipold, SbgK § 294 Rz 14 f).
2
Besteht die Gefahr eines solchen Gebrauchs nicht oder ist sie ohne Zutun des Täters beseitigt worden, kommt auch ...