StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)
5. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 292c Unzulässige Bieterabsprachen in exekutiven Versteigerungsverfahren
Schrifttum
Glaser, Unzulässige Bieterabsprachen in exekutiven Versteigerungsverfahren - ein neuer Kartellstraftatbestand im StGB, ecolex 2015, 959 ff; Marek/Jerabek/Marek, Korruption hat im Sport keinen Platz! (2014); Neubauer, Unzulässige Bieterabsprachen im Zwangsversteigerungsverfahren - neue Sanktion Ordnungsstrafe, RZ 2015, 10 f; Reindl-Krauskopf/Huber, Korruptionsstrafrecht in Fällen (2014); s im Übrigen bei § 288.
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Allgemeines | ||
II. | Tatsubjekt | ||
III. | Äußere Tatseite | ||
A. | Passive Bieterabsprache (Abs 1) | ||
B. | Aktive Bieterabsprache (Abs 2) | ||
IV. | Innere Tatseite | ||
V. | Strafe |
I. Allgemeines
1
Bereits die mit der EONov 2000 eingeführte Bestimmung des § 177 Abs 4 EO befasste sich mit unzulässigen Verabredungen im Rahmen einer Zwangsversteigerung. Demnach waren bestimmte Vereinbarungen wie die Zusage, als Mitbieter nicht zu erscheinen oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder gar nicht mitzubieten, ungültig; die in diesem Zusammenhang zugesicherten Vorteile konnten nicht eingeklagt werden. Mit der EONov 2014 wurde § 177a EO eingefügt. Diese Bestimmung ermöglichte dem Gericht, bei „unzulässigen Bieterabsprachen“ eine Ordnung...