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StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)
Tipold et al

StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)

Kommentar

5. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-4581-0

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Tipold et al - StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)

§ 292b Tätige Reue

Daniel Bauer

Schrifttum

Brandstetter, Zum neuen Straftatbestand des „falschen Vermögensverzeichnisses“, ecolex 1992, 246; ders, Zum neuen Straftatbestand des „falschen Vermögensverzeichnisses“ - Zugleich ein Beitrag zur tätigen Reue bei Vermögensdelikten, JAP 1991/92, 260; Tipold, Rücktritt und Reue (2002).

1

Solange die Interessen des Gläubigers auf Befriedigung im Zwangsvollstreckungsverfahren noch keinen Schaden erlitten haben, soll der Täter durch eine Richtigstellung oder Ergänzung seiner falschen oder unvollständigen Angaben im Vermögensverzeichnis straffrei werden.

2

§ 292b normiert einen besonderen Strafaufhebungsgrund für die Bestimmung des § 292a. Das Vergehen nach § 292a ist mit der Unterfertigung des falschen oder unvollständigen Vermögensverzeichnisses vor Gericht oder vor einem Vollstreckungsorgan vollendet. Demnach bedarf es, um nachträglich Straffreiheit zu ermöglichen, eines eigenen Straflosigkeitsgrundes.

3

Um straffrei zu werden, muss der Täter

a)

freiwillig, mithin ohne äußeren Zwang, und

b)

rechtzeitig, dh, bevor eine Strafverfolgungsbehörde in dieser ihrer Eigenschaft (oder ein zur Strafverfolgung berufenes öffentliches Sicherheitsorgan in dieser seiner Eigenschaft) von se...

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