StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)
5. Aufl. 2025
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§ 45 Bedingte Nachsicht von vorbeugenden Maßnahmen
Schrifttum
Eder-Rieder/Mitterauer, Bedingte Nachsicht der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB, ÖJZ 2008, 50; Haller, Die Unterbringung psychisch abnormer Rechtsbrecher nach dem Strafrechtsänderungsgesetz 2001, RZ 2002, 102; Höpfel, Die Unterbringung minder Gefährlicher nach § 21 Abs 1 StGB, in: Moos-FS (1997), 69; Medigovic, Aktuelles zur Anhaltung geistig abnormer Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs 1 StGB, ÖJZ 2001, 401; Ratz, Bedingte Nachsicht und Entlassung bei geistig abnormen Rechtsbrechern, RZ 2004, 2; Stempkowski, Das Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetz 2022. Erste Schritte einer seit Jahren dringend nötigen Reform, ÖJZ 2023, 409.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Vorläufiges Absehen vom Vollzug der Unterbringung nach § 21 | |
III. | Bedingte Nachsicht der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher | |
IV. | Probezeit |
I. Allgemeines
1
§ 45 ermöglicht die bedingte Nachsicht der Maßnahmen nach § 22. Bis zur letzten Reform 2022 war an dieser Stelle auch die bedingte Nachsicht der Maßnahme nach § 21 geregelt; in den §§ 157a ff StVG finden sich entsprechende Nachfolgebestimmungen hinsichtlich eines vorläu...