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StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)
Tipold et al

StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)

Kommentar

5. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-4581-0

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Tipold et al - StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)

§ 279 Bewaffnete Verbindungen

Alexander Tipold

Schrifttum

Marschall, Unbestimmte geldwerte Grenzbeträge, insbesondere Wertgrenzen, im StGB, ÖJZ 1975, 459; Marschall, Waffenrechtliche Grundbegriffe, ÖJZ 1979, 421; Salimi, Gefährliche Gruppierungen als Sicherheitsbedrohung (2022); Wieser, Der Versuch beim Vorbereitungsdelikt, JBl 1987, 497, 556; s im Übrigen bei § 274.

Übersicht der Kommentierung


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I.
Allgemeines
1
II.
Tatobjekt
2
III.
Äußere Tatseite
3, 4
IV.
Innere Tatseite
5
V.
Konkurrenz
6, 7
VI.
Strafe
8
VII.
Tätige Reue
9

I. Allgemeines

1

Die Bestimmung hat ihr Vorbild in den § 1 StaatsschutzG und § 42 WehrG.

II. Tatobjekt

2

Tatobjekt sind bewaffnete oder zur Bewaffnung bestimmte Verbindungen. Unter einer Verbindung ist dabei der Zusammenschluss einer größeren Anzahl von Personen (etwa zehn Personen vgl Hinterhofer/Rosbaud, BT II7 § 279 Rz 3; Rosbaud, SbgK § 279 Rz 21; Plöchl, WK2 § 279 Rz 4; Salimi, Gefährliche Gruppierungen Rz 410; für 30 Personen Bertel/Schwaighofer, BT II15 § 279 Rz 2) unter einer mehr oder minder straffen Organisation mit einem Anführer und festgelegten Regeln in Bezug auf die Verbindungsziele sowie die Rechte und Pflichten der Mitglieder zu verstehen (EBRV 1971, 422; Rosbaud, SbgK § 279 Rz 22 f; Plöchl, WK

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