StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)
5. Aufl. 2025
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§ 278a Kriminelle Organisation
Schrifttum
Kienapfel, Bildung einer kriminellen Organisation (§ 278a Abs 1 StGB). Zugleich ein Beitrag zum Begriff und zur Dogmatik der Organisationsdelikte, JBl 1995, 613; Machacek, Die Bekämpfung der organisierten Kriminalität in Österreich, ÖJZ 1998, 533; Reindl-Krauskopf/Salimi Kriminelle Organisation (§ 278a StGB). Eine rechtsdogmatische Evaluierung des Tatbestands im Auftrag des Bundesministeriums für Justiz (2011); Salimi Gefährliche Gruppierungen als Sicherheitsbedrohung (2022); Schild, Der strafrechtsdogmatische Begriff der Bande, GoldtArch 1962, 55; Schnek, Das Staatsschutzgesetz, JBl 1936, 359.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Äußere Tatseite | ||
III. | Innere Tatseite | ||
IV. | Konkurrenz | ||
V. | Strafe | ||
VI. | Straflosigkeit durch Verweis auf § 278 Abs 4 | ||
A. | Alle Mitglieder | ||
B. | Einzelne Mitglieder | ||
VII. | Im Ausland begangene Taten |
I. Allgemeines
1
Die Bestimmung wurde durch BGBl 1993/527 eingefügt und seitdem viermal reformiert. Wie die §§ 277 und 278 erfasst auch dieses Delikt Vorbereitungshandlungen in Bezug auf die in Z 1 genannten Delikte und normiert deren selbständige Strafbarkeit. Die Bestimmung wird gemeinhin als „Mafiaparagraph“ bezeichnet (Bertel/Schwaighofer, BT II15 § 278...