Suchen Kontrast Hilfe
StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)
Tipold et al

StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)

Kommentar

5. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-4581-0

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Tipold et al - StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)

§ 271 Verstrickungsbruch

Alexander Tipold

Schrifttum

S bei § 269.

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Allgemeines
1
II.
Tatobjekt
2
III.
Tatsubjekt
3
IV.
Äußere Tatseite
4- 6
V.
Innere Tatseite
7
VI.
Abgrenzung bzw Konkurrenz
8- 10
VII.
Straflosigkeit
VIII.
Strafe
IX.
Tätige Reue

I. Allgemeines

1

Die Bestimmung entspricht im Wesentlichen dem früheren § 3 ExVG. Geschütztes Rechtsgut ist das durch die behördliche Pfändung oder Beschlagnahme entstandene öffentlich-rechtliche Gewaltverhältnis, nicht aber das Vermögensrecht desjenigen, zu dessen Gunsten die Pfändung erfolgte (vgl hiezu § 162 - Vollstreckungsvereitelung).

II. Tatobjekt

2

Objekt der Tat sind Sachen, die behördlich gepfändet oder in Beschlag genommen worden sind. Beschlagnahme ist gegenüber der Pfändung der umfassendere Begriff; sie besteht darin, dass eine Sache durch einen Amtsakt der freien Verfügung der an sich berechtigten Person entzogen und zugleich der behördlichen Verfügungsgewalt unterworfen wird. Sequestrierte Sachen zählen zu den beschlagnahmten Sachen. Eine pfandweise Beschreibung nach § 1101 ABGB erfüllt diese Voraussetzung nicht (EvBl 1991/32 = JBl 1991, 257; Hochmayr, SbgK § 271 Rz 11).

III. Tatsubjekt

3

Täter kann jeder sein, nicht nur der von der Pfändung oder Beschl...

Daten werden geladen...