StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)
5. Aufl. 2025
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§ 261 Geltungsbereich
Schrifttum
Häußl, Zur Frage der Verantwortlichkeit (Haftung) der Mitglieder von Wahlbehörden, ÖJZ 1984, 449; Hermann, Der Schutz der Wahlen im neuen Strafgesetzbuch, ÖS 1975 (7), 9.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Geltungsbereich nach Abs 1 | |
III. | Gleichstellung durch Abs 2 | |
IV. | Nicht geschützte Wahlen |
I. Allgemeines
1
§ 261 legt den Geltungsbereich für strafbare Handlungen bei Wahlen und Volksabstimmungen (§§ 262-268) fest, indem angegeben wird, für welche Wahlen und Abstimmungen die Straftatbestände gelten. § 265a hat im Vergleich dazu einen eingeschränkten Anwendungsbereich (vgl Büger, SbgK § 265a Rz 71; Sadoghi, WK2 § 265a Rz 3). Zuvor waren diese Tatbestände im WahlschutzG enthalten, dessen § 2 den Anwendungsbereich umschrieb (zur Entstehungsgeschichte Eder-Rieder, SbgK Vorbem §§ 261 ff Rz 3 ff).
II. Geltungsbereich nach Abs 1
Die Straftatbestände der §§ 262-268 gelten:
2
für die Wahl des Bundespräsidenten (vgl hiezu das BPräsWG 1971 BGBl 1971/57 idgF);
3
für die Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern (wie Nationalrat, Landtage. Gemeinderäte; nach Sadoghi, WK2 § 261 Rz 1, Eder-Rieder, SbgK § 261 Rz 10 und Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB14 § 261 Rz 2 auch die Wa...