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StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)
Tipold et al

StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)

Kommentar

5. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-4581-0

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Tipold et al - StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)

§ 259 Beteiligung an militärischen strafbaren Handlungen

Alexander Tipold

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Allgemeines
1- 4
II.
Tatsubjekt
5
III.
Äußere Tatseite
6- 11
IV.
Innere Tatseite
V.
Strafe
VI.
Abgrenzung
14- 17
VII.
Im Ausland begangene Taten

I. Allgemeines

1

Die Bestimmung pönalisiert (in Form eines eigenen Delikts) die Beteiligung eines Nichtsoldaten an einem echten Militärdelikt.

1a

So wie bei den Amtsdelikten wird auch bei den Militärdelikten unterschieden zwischen

2

1.

echten (eigentlichen) Militärdelikten, das sind Delikte, die nur von einem Soldaten (iSd § 2 Z 1 MilStG) als unmittelbarem Täter begangen werden können, und

3

2.

unechten (uneigentlichen) Militärdelikten, das sind Delikte, die auch von einem Nichtsoldaten begangen werden können, die aber mit strengerer Strafe bedroht sind, wenn sie ein Soldat begeht (zB § 31 MilStG - militärischer Diebstahl).

4

Die Beteiligung eines Nichtsoldaten an einem unechten Militärdelikt bestimmt sich nach § 14 Abs 2 (Feldmann, SbgK § 259 Rz 4); die Soldateneigenschaft betrifft diesfalls die Schuld des Täters, sodass, wer einen Soldaten zu einem militärischen Diebstahl (§ 31 MilStG) bestimmt, wegen §§ 127 ff zu bestrafen ist (vgl auch SSt 31/115). Für die Beteiligung eines Nichtsoldate...

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