StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)
5. Aufl. 2025
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§ 256 Geheimer Nachrichtendienst zum Nachteil Österreichs
Schrifttum
Glaser/Kert, Das Tatbestandsmerkmal „zum Nachteil der Republik Österreich“ in § 256 StGB, JSt 2017, 302; Goliasch, Geheimer Nachrichtendienst zum Nachteil der Republik Österreich - Eine Analyse des § 256 StGB mit Schwerpunkt auf dem „Nachteil“, ÖJZ 2017, 21; Schnek, Das Staatsschutzgesetz, JBl 1936, 359.
Übersicht der Kommentierung
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I. Allgemeines
1
Die Bestimmung entspricht nahezu wörtlich jener des ehemaligen § 17 StaatsschutzG.
II. Äußere Tatseite
2
Tatbildlich handelt, wer zum Nachteil Österreichs (nach Hinterhofer/Rosbaud, BT II7 § 256 Rz 4 ist zum Nachteil Österreichs nicht Teil des objektiven Tatbestandes, sondern beschreibt einen erweiterten Vorsatz; eingehend dazu Goliasch, ÖJZ 2017, 23; siehe auch Glaser/Kert, JSt 2017, 308 f) einen geheimen Nachrichtendienst
einrichtet,
betreibt oder
wie immer unterstützt.
3
Nachrichtendienst ist eine Einrichtung, die der Beschaffung, dem Austausch oder sonst der Übermittlung von Nachrichten welcher Art auch immer dient und die (als „Dienst“) auf längere Dauer eingerichtet ist, wobei die Nachrichtenerfassung und -übermittlu...