StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)
5. Aufl. 2025
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§ 241b Annahme, Weitergabe oder Besitz falscher oder verfälschter unbarer Zahlungsmittel
Schrifttum
S bei § 241a.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Tatobjekt | |
III. | Äußere Tatseite | |
IV. | Innere Tatseite | |
V. | Abgrenzung | |
VI. | Strafe | |
VII. | Tätige Reue |
I. Allgemeines
1
Die Bestimmung pönalisiert weitere Vorbereitungshandlungen zur Verwendung eines falschen oder verfälschten unbaren Zahlungsmittels, gegenüber § 241a handelt es sich aber um eine Nachtat (Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB14 § 241b Rz 1; Schroll, WK2 § 241b Rz 1). In diesem Bereich ist somit der versuchte Beitrag zur späteren Verwendung pönalisiert.
II. Tatobjekt
2
Objekt der Tat ist ein falsches oder verfälschtes unbares Zahlungsmittel (s hiezu § 241a Rz 1 ff).
III. Äußere Tatseite
3
Tatbildlich handelt, wer ein falsches oder verfälschtes unbares Zahlungsmittel
von einem anderen übernimmt,
sich oder einem anderen verschafft,
es befördert,
es einem anderen überlässt,
einführt,
ausführt,
verbreitet,
bereitstellt oder
sonst besitzt.
4
Befördern ist jede Transporttätigkeit (Oshidari, SbgK § 241b Rz 15; Schroll, WK2 § 241b Rz 6; Hinterhofer/Rosbaud, BT II7 § 241b Rz 6). Ein- und Ausführen ist ein Verbringen aus einem Hoheitsgebiet in ein ander...