StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)
5. Aufl. 2025
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§ 225a Datenfälschung
Schrifttum
Reindl-Krauskopf, Computerstrafrecht im Überblick2 (2009); sonst s bei § 223.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Tatobjekt | ||
II. | Äußere Tatseite | ||
A. | Herstellen falscher Daten | ||
B. | Verfälschen echter Daten | ||
III. | Innere Tatseite | ||
IV. | Abgrenzung bzw Konkurrenz | ||
V. | Strafe | ||
VI. | Tätige Reue |
I. Tatobjekt
1
Objekt der Datenfälschung sind Daten. Im Gegensatz zu Urkunden geht es hier um den elektronischen Datenverkehr (Thiele, SbgK § 225a Rz 8), um elektronische Urkunden (Thiele, SbgK § 225a Rz 17). Damit ergänzt § 225a den § 223 Abs 1. Ein Gegenstück zu § 223 Abs 2 ist nicht vorgesehen; hierfür sind andere Delikte einschlägig (zB § 147 Abs 1 Z 1; § 148a). Daten sind Informationen, die (idR) auf einem Datenträger gespeichert zur automationsunterstützten Verarbeitung aufbereitet sind Die E OLG Linz, 9 Bs 331/21x betraf einen von einer Bezirkshauptmannschaft elektronisch als PDF-Dokument übermittelten behördlichen Quarantänebescheid hinsichtlich einer SARS-CoV-2 (Coronavirus) Erkrankung und damit einen Anwendungsfall dieser Bestimmung.
Zu den internationalen Vorgaben für § 225a siehe Thiele, SbgK § 225a Rz 3 ff.
2
Da es auch hier um das Fälschen oder Verfälschen geht und s...