StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)
5. Aufl. 2025
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§ 31a Nachträgliche Milderung der Strafe und des Verfalls
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§ 19 Abs 4 enthielt früher eine dem heutigen § 31a Abs 2 entsprechende Regelung. Mit der Neuregelung der Abschöpfung der Bereicherung im Jahr 1996 wurden die Regelungen der nachtäglichen Milderung neu geordnet und in § 31a zusammengeführt (eingehend dazu Bauer-Raschhofer, SbgK § 31a Rz 1 ff). Die Herabsetzung der Höhe der Tagessätze findet sich in § 31a Abs 2, die Herabsetzung der Freiheitsstrafe und der Anzahl der Tagessätze, die früher in § 410 StPO geregelt war, in Abs 1. Abs 3 - bis BGBl I 2010/108 Abs 4 - ergänzt die Regelung hinsichtlich des Verfalls. Prozessuale Regelungen finden sich in § 410 StPO. Änderungen sind nur zugunsten des Verurteilten möglich. Für die frühere Abschöpfung der Bereicherung und den jetzigen Verfall ermöglicht Abs 3 eine Herabsetzung.
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Für eine Herabsetzung der Strafe (Anzahl der Tagessätze) müssen nachträglich Milderungsgründe hervortreten oder Milderungsgründe vorliegen, die im Urteilszeitpunkt noch nicht dem Gericht bekannt waren (Ratz, WK2 § 31a Rz 4) und daher nicht bei der Strafbemessung berücksichtigt wurden. Zu denken ist hierbei etwa an eine nachträgliche Schadensgutmachung (Ratz, WK2 § 31a Rz 6; Bauer-Rasch...