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StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)
Tipold et al

StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)

Kommentar

5. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-4581-0

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Tipold et al - StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)

§ 183b Tätige Reue

Alexander Tipold

Schrifttum

S bei § 180.

1

§ 183b sieht für die Delikte nach §§ 180, 181, 181b bis 183 strafaufhebende tätige Reue vor, nicht aber für § 181a. Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn er

a)

freiwillig, dh ohne physischen oder psychischen Zwang (iSd § 16 Hinterhofer/Rosbaud, BT II7 § 183b Rz 4; aA Koller, WK2 § 183b Rz 2; dazu auch OGH 13 Os 29/18s),

b)

bevor die Behörde (§ 151 Abs 3) von seinem Verschulden erfahren hat,

c)

die von ihm herbeigeführten (tatbestandsmäßigen) Gefahren, Verunreinigungen oder sonstigen Beeinträchtigungen beseitigt hat.

2

Voraussetzung ist allerdings, dass es noch nicht zu einer Schädigung eines Menschen (am Körper, nicht am Vermögen; Kienapfel/Schmoller, BT III2 StudB Vorbem §§ 180 ff Rz 83; Hinterhofer/Rosbaud, BT II7 § 183b Rz 3) oder des Tier- oder Pflanzenbestandes gekommen ist; strafaufhebende tätige Reue ist daher nur so lange möglich, als noch keine Schädigung der bezeichneten Art eingetreten ist. Dass einzelne Tiere oder Pflanzen geschädigt wurden, steht der Strafaufhebung nicht entgegen.

3

Die Gefahr etc muss zur Gänze beseitigt werden; das Risiko des Misslingens einer solchen Beseitigung trägt der Täter (dazu auch OGH 13 Os 29/18s).

4

Da gemäß Abs 2 die B...

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