StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)
5. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 183b Tätige Reue
Schrifttum
S bei § 180.
1
§ 183b sieht für die Delikte nach §§ 180, 181, 181b bis 183 strafaufhebende tätige Reue vor, nicht aber für § 181a. Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn er
freiwillig, dh ohne physischen oder psychischen Zwang (iSd § 16 Hinterhofer/Rosbaud, BT II7 § 183b Rz 4; aA Koller, WK2 § 183b Rz 2; dazu auch OGH 13 Os 29/18s),
bevor die Behörde (§ 151 Abs 3) von seinem Verschulden erfahren hat,
die von ihm herbeigeführten (tatbestandsmäßigen) Gefahren, Verunreinigungen oder sonstigen Beeinträchtigungen beseitigt hat.
2
Voraussetzung ist allerdings, dass es noch nicht zu einer Schädigung eines Menschen (am Körper, nicht am Vermögen; Kienapfel/Schmoller, BT III2 StudB Vorbem §§ 180 ff Rz 83; Hinterhofer/Rosbaud, BT II7 § 183b Rz 3) oder des Tier- oder Pflanzenbestandes gekommen ist; strafaufhebende tätige Reue ist daher nur so lange möglich, als noch keine Schädigung der bezeichneten Art eingetreten ist. Dass einzelne Tiere oder Pflanzen geschädigt wurden, steht der Strafaufhebung nicht entgegen.
3
Die Gefahr etc muss zur Gänze beseitigt werden; das Risiko des Misslingens einer solchen Beseitigung trägt der Täter (dazu auch OGH 13 Os 29/18s).
4
Da gemäß Abs 2 die B...