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StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)
Tipold et al

StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)

Kommentar

5. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-4581-0

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Tipold et al - StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)

§ 26 Einziehung

Alexander Tipold

Schrifttum

Gaisbauer, Gerichtliche Einziehung von Waffen nach Eintritt der Verjährung der Strafbarkeit, GendRdSch 1977 (1), 7; Hajszan, Die Verbotsgesetznovelle 2023: flankierende Änderungen, ÖJZ 2024, 342; Moos, Die vorbeugenden Maßnahmen im neuen österr Strafrecht, NStR I, 53; Schmidthuber, Konfiskation, Verfall und Einziehung - Das Geschäft der Kriminalität (2016).

Übersicht der Kommentierung


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I.
Allgemeines
1
II.
Voraussetzungen
2- 6
III.
Absehen von der Einziehung
7
IV.
Anlasstat
8- 12
V.
Subsidiarität

I. Allgemeines

1

Die Einziehung ist die einzige sachbezogene vorbeugende Maßnahme (siehe auch Haslwanter, WK2 § 26 Rz 1). Als Sicherungsmittel zielt sie darauf ab, der Gefährlichkeit von bestimmten Sachen für die Allgemeinheit, nämlich der instrumenta sceleris und der producta sceleris, entgegenzuwirken. In dieser Gefährlichkeit unterscheidet sich ua die Einziehung von der Konfiskation (siehe Fuchs/Tipold, WK-StGB2 § 19a Rz 4).

II. Voraussetzungen

2

Der Einziehung unterliegen (körperliche, s 12 Os 84/21a) Gegenstände,

a)

die der Täter zur Begehung der Straftat verwendet hat,

b)

die von ihm dazu bestimmt waren, bei Begehung dieser Straftat verwendet zu werden, oder

c)

die durch die Straftat hervorgebra...

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