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StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)
Tipold et al

StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)

Kommentar

5. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-4581-0

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Tipold et al - StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)

§ 158 Begünstigung eines Gläubigers

Margarethe Flora

Schrifttum

S bei § 156.

Übersicht der Kommentierung


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I.
Allgemeines
1
II.
Tatsubjekt
2
III.
Äußere Tatseite
3- 5
IV.
Innere Tatseite
6
V.
Vollendung - Versuch
7
VI.
Abgrenzung
8, 9
VII.
Strafe
VIII.
Strafausschluss gemäß Abs 2
IX.
Tätige Reue
X.
Konkurrenz

I. Allgemeines

1

Die Strafbestimmung entspricht dem früheren § 485 StG. Sie soll verhindern, dass der Gemeinschuldner nach eingetretener Zahlungsunfähigkeit durch Besserstellung eines (oder einzelner) Gläubiger(s) das Prinzip der Gleichbehandlung aller verletzt und dadurch die anderen Gläubiger (oder wenigstens einen von ihnen) benachteiligt. Die Bestimmung sichert somit das insolvenzrechtliche Gebot der Gläubigergleichbehandlung (§ 47 IO) ab (McAllister, HB Vermögensdelikte Rz 16/68).

II. Tatsubjekt

2

Unmittelbarer Täter kann nur sein, wer Schuldner mehrerer Gläubiger bzw leitender Angestellter des Schuldners nach § 161 Abs 1 ist; der Täter muss mindestens zwei Gläubiger haben (Bertel/Schwaighofer/Venier, BT I16 § 158 Rz 1; Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB14 § 158 Rz 1; Fuchs/Reindl-Krauskopf, BT I7 265; Kirchbacher, WK2 § 158 Rz 3; für mindestens drei Gläubiger: Birklbauer/Lehmkuhl/Tipold, BT I6 § 158 Rz 6; Lewisch, BT I2

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