StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)
5. Aufl. 2025
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§ 153e Organisierte Schwarzarbeit
Schrifttum
S bei § 153c.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Äußere Tatseite | ||
A. | Illegale Erwerbstätigkeit | ||
B. | Tathandlungen/Täterkreis § 153e Abs 1 Z 1 | ||
C. | Tathandlungen/Täterkreis § 153e Abs 1 Z 2 | ||
D. | Führende Tätigkeit in einer Verbindung § 153e Abs 1 Z 3 | ||
E. | Gewerbsmäßige Begehung | ||
III. | Innere Tatseite | ||
IV. | § 153e Abs 2 | ||
V. | Strafe | ||
VI. | Abgrenzungsfragen, Konkurrenz |
I. Allgemeines
1
Durch das Sozialbetrugsgesetz (BGBl I 2004/152) wurde das StGB um den Tatbestand der organisierten Schwarzarbeit (§ 153e) erweitert. Die Bestimmung verfolgt nicht das Ziel der Pönalisierung von nicht zu Erwerbszwecken erbrachten Hilfsleistungen, zB im Familien-, Freundes- und Nachbarschaftskreis (EBRV 698 BlgNR 22. GP 4), vielmehr soll organisierter „Pfusch“ im großen Stil bekämpft werden (Reindl-Krauskopf, RdA 2008, 391).
2
§ 153e dient der Sicherung des Beitrags- und Abgabenaufkommens. Neben diesen Vermögensinteressen wird der faire und redliche Wettbewerb geschützt. Darüber hinaus sollen illegal Erwerbstätige vor ausbeuterischen Arbeitsbedingungen und dem Verlust von Beitragszeiten für die Pensionsversicherung bewahrt werden (12 Os 27/13g = JBl 2014, 468; Bauer...