StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)
5. Aufl. 2025
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§ 143 Schwerer Raub
Schrifttum
Bertel, Einbruchsdiebstahl und bewaffneter Raub, StPdG VII, 37; Gaisbauer, Zum Waffenbegriff bei schwerem Raub, ÖS 1977 (4), 7; Krückl, Der Waffenbegriff des schweren Raubes, ÖJZ 1981, 566; Marschall, Waffenrechtliche Grundbegriffe, ÖJZ 1979, 421; Schmoller, „Kriminelle Vereinigung“ statt „Bande“ im österreichischen Strafrecht, Putzer-FS (2004), 977; Schmoller, Landesbericht Österreich, in Hochmayr (Hrsg), Waffen und gefährliche Werkzeuge als Strafschärfungsgrund - Rechtsvergleich und Reform (2019), 125; Wach, Herbeiführung schwerer Raubfolgen nach vollendetem Gewahrsamswechsel? ÖJZ 2003, 750. Vgl auch Schrifttum zu § 142.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Raub im Rahmen einer kriminellen Vereinigung (Abs 1, 1. Fall) | |
III. | Raub unter Verwendung einer Waffe (Abs 1, 2. Fall) | |
IV. | Raub mit schweren Folgen (Abs 2) | |
V. | Strafe | |
VI. | Abgrenzung bzw Konkurrenz |
I. Allgemeines
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§ 143 normiert mehrere strafsatzändernde Umstände, die teils als Deliktsqualifikationen, teils als Erfolgsqualifikationen konzipiert sind. Mit dem StRÄG 1987 wurde der Gesellschaftsraub (Verübung eines Raubes in Gesellschaft eines Beteiligten oder mehrerer Beteiligter) ein B...