ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
2. Aufl. 2025
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§ 16 Aufzeichnungen und Berichte über Arbeitsunfälle
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Arbeitsunfall und Haftung | |
III. | Meldepflichten | |
IV. | Aufzeichnungspflichten |
I. Allgemeines
1
Diese Bestimmung entspricht Art 9 Abs 1 lit c und d der Rahmenrichtlinie 89/391/EWG mit der Maßgabe, dass bei der Aufzeichnungspflicht entsprechend den Ergebnissen der Sozialpartnerverhandlungen auch bestimmte „Beinahe-Unfälle“ erfasst werden, sofern sie von den Arbeitnehmern gemeldet werden, wobei aber für diese Aufzeichnungspflicht keine Sanktion gelten soll, sie also von der Strafbestimmung (§ 130 ASchG) ausgenommen wurde.
Die Aufzeichnungsverpflichtung bezüglich „Beinahe-Unfälle“ ist mit der ASchG-Novelle BGBl I 2017/126 entfallen. Unter Punkt 1.10 des Arbeitsprogramms der Bundesregierung 2017/2018 ist festgelegt: „Der bereits eingeleitete Verhandlungsprozess mit den Sozialpartnern wird zügig fortgesetzt, mit dem Ziel eine Novelle des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, des Arbeitsinspektionsgesetzes, des Arbeitszeitgesetzes und des Arbeitsruhegesetzes im ersten Halbjahr 2017 zu verabschieden.“ Der bezeichnete Verhandlungsprozess hat eine Entbürokratisierung zum Ziel.
Bis zur Novelle hatten Arbeitgeber über alle Ereignisse, die beinahe zu einem tödlichen oder schweren Arbeitsunfall geführt hätten und ...