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ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
Novak/Lechner-Thomann

ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Kommentar

2. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-3907-9

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Novak/Lechner-Thomann - ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

§ 130 Strafbestimmungen

Andrea Lechner-Thomann

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit
A.
Arbeitgeber
1
B.
Verantwortliche Beauftragte
2- 10
C.
Überlasser und Beschäftiger
D.
Betreiber von arbeitsmedizinischen oder sicherheitstechnischen Zentren
E.
Arbeitnehmer
II.
Strafhöhen
14- 22
III.
Verschulden und Kontrollsystem
23- 30
IV.
Fiktiver Tatort im Inland
31- 33
V.
Bescheidmäßige Vorschreibungen
34- 36
VI.
Überwachung des Arbeitnehmerschutzes
37- 41

I. Verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit

A. Arbeitgeber

1

Normadressat für die Einhaltung der Bestimmungen nach dem ASchG und den dazu erlassenen Durchführungsverordnungen ist grundsätzlich der Arbeitgeber. Verwaltungsstrafverfahren können nur gegen natürliche Personen geführt werden. In der Praxis handelt es sich allerdings bei Arbeitgebern überwiegend um juristische Personen. Ist der Arbeitgeber eine natürliche Person, so ist diese für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften verantwortlich. Handelt es sich jedoch beim Arbeitgeber um eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, ist gemäß § 9 Abs 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl 1991/52, für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist (zB bei einer GmbH der unternehmensrechtliche Geschäftsführer, Mitglieder des Vorstandes einer AG oder eines Vereines), sofern nicht die Verwaltungsvorschriften anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind. Bei Beurteilung der Frage, wer vertretungsbefugtes Organ einer Gesellschaft ist, ist nicht auf den Stand des Firmenbuches abzustellen (

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