Suchen Kontrast Hilfe
ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
Novak/Lechner-Thomann

ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Kommentar

2. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-3907-9

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Novak/Lechner-Thomann - ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

§ 105

Renate Novak

Übersicht


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Prüfung von Gegenständen der PSA
1- 3

I. Prüfung von Gegenständen der PSA

1

§ 105 ASchG als Übergangsbestimmung zu § 17 Abs 2 ASchG regelte die vorläufige Weitergeltung des § 90 Abs 2 und 4 AAV (Maßgabenregelung), für die Arbeitgeberpflicht dafür zu sorgen, dass Gegenstände der persönlichen Schutzausrüstung in regelmäßigen Abständen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft und festgestellte Mängel unverzüglich beseitigt werden. Für die allgemeine Prüfpflicht sollen bis zu einer Neuregelung die einschlägigen Regelungen des § 90 AAV aufrecht bleiben (vgl ErlRV 1590 BlgNR 18. GP).

Seit der ASchG-Novelle BGBl I 2012/118 sind in § 105 ASchG die Absatzbezeichnungen entfallen. Mit Inkrafttreten der Verordnung Persönliche Schutzausrüstung (PSA-V), BGBl II 2014/77, die zu einzelnen PSA-Arten Prüfpflichten regelt (siehe Anmerkungen zu §§ 69f ASchG), wurde die Verordnungsermächtigung konsumiert: Der in § 105 übergeleitete § 90 Abs 2 und 4 AAV ist mit Inkrafttreten der PSA-V außer Kraft getreten (vgl § 17 Abs. 2 PSA-V). § 105 wurde mit der ASchG-Novelle BGBl I 2015/60 zur Gänze aufgehoben.

2

Nach § 105 Abs 1 der ASchG-Stammfassung galt die Übergangsbestimmung zunächst auch für die Prüfung von elektrischen Anlagen und Arbeitsmitteln. Die ASchG-Novelle ANS-RG hob die diesbezügliche Überleitung mit

Daten werden geladen...