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ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
Novak/Lechner-Thomann

ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Kommentar

2. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-3907-9

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Novak/Lechner-Thomann - ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

§ 88 Arbeitsschutzausschuss

Renate Novak

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Einrichtung des Arbeitsschutzausschusses
1- 5
II.
Aufgaben des Arbeitsschutzausschusses
6- 9
III.
Mitglieder des Arbeitsschutzausschusses
10- 12
IV.
Beiziehung weiterer Personen und des Arbeitsinspektorats
13- 18
V.
Einberufung des Arbeitsschutzausschusses
19- 21

I. Einrichtung des Arbeitsschutzausschusses

1

Nach § 88 Abs 1 ASchG muss ein Arbeitgeber für Arbeitsstätten mit regelmäßig zumindest 100 Arbeitnehmern einen Arbeitsschutzausschuss einrichten. Sind zumindest drei Viertel der Arbeitsplätze Büroarbeitsplätze (oder hinsichtlich Gefährdungen und Belastungen vergleichbare Arbeitsplätze), muss erst ab 250 Arbeitnehmern ein Arbeitsschutzausschuss gebildet werden. Die auf Baustellen oder auswärtigen Arbeitsstellen beschäftigten Arbeitnehmer sind bei der Berechnung der Arbeitnehmerzahl in der Arbeitsstätte einzubeziehen.

2

Die Einrichtung des Arbeitsschutzausschusses entspricht weitgehend dem Sicherheitsausschuss nach dem zuvor geltenden Arbeitnehmerschutzgesetz (ANSchG) sowiedem Arbeitsschutzausschuss nach § 11 ASIG (Deutschland; dieser ist bereits ab 20 Beschäftigten im Betrieb zu bilden). Durch die geänderte Bezeichnung sollte klargestellt werden, dass dieser Aussch...

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