ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
2. Aufl. 2025
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§ 67 Bildschirmarbeitsplätze
Übersicht der Kommentierung
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I. | Bildschirmarbeitsplätze, Bildschirmgeräte | ||
II. | Ergonomische Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze (§ 67 Abs 2 und 3 ASchG, 2. Abschnitt BS-V) | ||
III. | Bildschirmarbeitsplätze mit tragbaren Datenverarbeitungsgeräten - Laptops (§ 67 Abs 4 ASchG) | ||
IV. | Bildschirmarbeitsplätze gemäß § 67 Abs 5 ASchG | ||
V. | Fallweise kurz dauernde Eingaben und Abfragen mit Tätigkeitswechsel (§ 16 Abs 1 BS-V) | ||
VI. | Tele-Heimarbeit - Home Office (Bildschirmarbeitsplätze außerhalb der Arbeitsstätte gemäß § 67 Abs 6 ASchG) | ||
VII. | Unterweisung, Information, Anhörung und Beteiligung (4. Abschnitt BS-V) | ||
A. | Unterweisung (§ 13 BS-V) | ||
B. | Information (§ 14 BS-V) | ||
C. | Anhörung und Beteiligung (§ 15 BS-V) |
I. Bildschirmarbeitsplätze, Bildschirmgeräte
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Die §§ 67 und 68 über Bildschirmarbeitsplätze und besondere Maßnahmen bei Bildschirmarbeit beinhalten die Umsetzung der Richtlinie 90/270/EWG über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten.
Die Definitionen in § 68 Abs 1 ASchG berücksichtigen die Begriffsbestimmungen des Art 2 der Richtlinie 90/270/EWG, ua Art 2 lit c zum Arbeitnehmerbegriff bei Bildschirmarbeit. Nach den Gesetzesmaterialien der ASchG-Stammfassung konnten die Definitionen nach der (mittlerweile zurückgezogenen) ÖNORM A 26...