ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
2. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 65 Lärm
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Lärmverringerung auf niedrigstes Niveau | ||
II. | Schutz gegen Lärm (VOLV) | ||
A. | Lärm (§ 2 Z 2 VOLV und Anhang A) | ||
B. | Expositionsgrenzwerte (§ 3 VOLV) | ||
C. | Auslösewerte (§ 4 VOLV) | ||
D. | Bewertung und Messung | ||
E. | Evaluierung bei Lärmexposition | ||
F. | Maßnahmen und Maßnahmenprogramm | ||
G. | Persönliche Schutzausrüstung — Gehörschutzmittel | ||
H. | Information und Unterweisung, Anhörung und Beteiligung | ||
I. | Kennzeichnung | ||
J. | |||
III. | Verzeichnis lärmexponierter Arbeitnehmer | ||
IV. | Zurverfügungstellung von Unterlagen an SVP, PFK, Betriebsrat | ||
V. | Gesundheitsüberwachung bei Lärmeinwirkung (§§ 50 f ASchG, § 4 VGÜ) |
I. Lärmverringerung auf niedrigstes Niveau
1
Entsprechend den allgemeinen Grundsätzen der Gefahrenverhütung des § 7 ASchG sind Risken grundsätzlich zu vermeiden. Ist dies nicht möglich, müssen die verbleibenden Risken abgeschätzt werden und muss die Gefahrenbekämpfung jeweils an der Quelle erfolgen (§ 7 Z 1 bis 3 ASchG und Rangordnung weiterer Maßnahmen).
2
Zum Schutz der Arbeitnehmer vor Lärmeinwirkung regelt § 65 Abs 1 ASchG, dass Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze entsprechend dem Stand der Technik (§ 2 Abs 8 ASchG) so zu gestalten und alle geeigneten Maßnahmen zu treffen sind, dass die Lärmeinwirkung zumindest...