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OGH: Alterspension
• Auch unter Berücksichtigung der jüngst geäußerten Lehrmeinungen, wonach die Einbeziehung ganzer Personengruppen in die Sozialversicherung unzulässig erscheine, wenn die Mitglieder dieser Gruppe bei der gebotenen Durchschnittsbetrachtung entweder überhaupt keinen Rechtsanspruch auf die im Gesetz vorgesehenen Leistungen besitzen oder in Folge der Ausgestaltung des Leistungsrechtes nie in den Genuss von Leistungen kommen können bzw. es bedenklich erscheine, wenn in den meisten Fällen Beiträge ohne reelle Chance einer Gegenleistung bezahlt werden müssten, hegt der Oberste Gerichtshof weiterhin keine verfassungsrechtlichen
S. 330Bedenken gegen den Grundsatz, dass der Versicherungsfall des Alters nach allen sozialen Versicherungssystemen nur einmal eintreten kann und es daher dem Versicherten, der bereits die Alterspension nach einem Sozialversicherungssystem in Anspruch genommen hat, verwehrt ist, aus demselben Versicherungsfall des Alters einen identischen Anspruch nach einem anderen Sozialversicherungssystem geltend zu machen. – (§ 100 Abs. 2 ASVG)
( 10 Ob S 297/99 w)