Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ASoK 9, September 2000, Seite 328

OGH: Betriebsrat / Kündigung

1. Im Falle einer unwirksamen Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann der die weitere Leistungsbereitschaft voraussetzende Fortsetzungsanspruch des Arbeitnehmers nicht zeitlich unbegrenzt geltend gemacht werden.

2. Im Falle der Kündigung von Betriebsratsmitgliedern bzw. allenfalls nachrückenden Ersatzmitgliedern ist das ohnehin in jedem Fall bestehende Klarstellungsinteresse des Arbeitgebers besonders stark ausgeprägt, da in absehbarer Zeit Klarheit herrschen muss, wie der Betriebsrat zusammengesetzt ist bzw. ob überhaupt noch ein funktionsfähiger Betriebsrat besteht. Aus eben diesem Grund besteht neben dem Interesse des Arbeitgebers an der Klarstellung, ob die Kündigung wirksam ist, auch ein vehementes Klarstellungsinteresse der Belegschaft, die ja ebenfalls Kenntnis von Zusammensetzung und Funktionsfähigkeit des Betriebsrates haben muss.

3. Auf Grund der Tatsache, dass die gekündigten Betriebsrats- und Ersatzmitglieder die Unzulässigkeit ihrer um die Jahreswende 95/96 ausgesprochenen Kündigungen erst am klageweise geltend gemacht haben, wozu noch der Umstand tritt, dass die Gekündigten bis zur Erhebung ihrer Klage dem Arbeitgeber gegenüber die Rechtswirksamkeit ihrer Kündi...

Daten werden geladen...