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ASoK 9, September 2000, Seite 323

Keine Sozialwidrigkeit der Kündigung bei Anbot eines zumutbaren Ersatzarbeitsplatzes

Dr. Wolfgang Höfle

Keine Sozialwidrigkeit der Kündigung bei Anbot eines zumutbaren Ersatzarbeitsplatzes (§ 105 Abs. 3 Z 2 ArbVG)

RdW 7/2000, 424 – 426: Artikel von Andreas Tinhofer

Nach einem aktuellen Urteil des OGH ist das einer Kündigung vorangehende Anbot eines Ersatzarbeitsplatzes bei einem anderen AG für die Prüfung der Sozialwidrigkeit nach § 105 Abs. 3 Z 2 ArbVG irrelevant (, 9 Ob A 148/99 a = RdW 7/2000, Artikel-Nr. 395. Der Beitrag wendet sich gegen diese Ansicht – u. a. mit dem Hinweis, dass der OGH (, 8 Ob A 80/99 v) dies selbst kürzlich anders gesehen habe.

M. E. kann aber aus dem letztgenannten Judikat nur herausgelesen werden, dass es dem Arbeitnehmer zumutbar ist, bei einem konzernverbundenen Arbeitgeber (nicht bei einem „fremden") tätig zu werden – selbst diese Entscheidung war eher überraschend, weil bei der sozialen Rechtfertigung einer Kündigung nur auf den „Betrieb" bzw. das „Unternehmen, dem der Betrieb angehört" abgestellt wird (vgl. § 105 Abs. 3 Z 2 ArbVG).

Unabhängig davon, ob man dies für wünschenswert ansieht oder nicht, widerspricht es m. E. dem arbeitsrechtlichen Kündigungsschutzkonzept, wenn man dem Dienstnehmer den Übertritt zu einem anderen Arbeitgeber „zumutet", zumal dort ein anderer Kollektivvertrag gelten sowie auch sonst gänzlich...

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