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ASoK 9, September 2000, Seite 329

OGH: Kindererziehung / Ersatzzeit

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird gemäß Art. 177 EG-Vertrag (jetzt Art. 234 EG) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: „Ist Art. 94 Abs. 1–3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1249/92 des Rates vom , dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach Zeiten der Kindererziehung im Inland als Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung gelten, in einem Mitgliedsstaat des EWR (hier: Belgien) jedoch nur dann, wenn sie nach dem In-Kraft-Treten dieses Abkommens () liegen und überdies nur unter der Voraussetzung, dass für dieses Kind Anspruch auf eine Geldleistung aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft nach dem österreichischen Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) oder einem anderen österreichischen Bundesgesetz bzw. auf Betriebshilfe nach dem Österreichischen Betriebshilfeg...

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