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ASoK 9, September 2000, Seite 306

Freier Dienstvertrag und Arbeitsrecht

Arbeitsrechtliche Bestimmungen mit Auslandsbezug

Mag. Dr. Bernhard W. Gruber

Die sozialversicherungsrechtliche Behandlung freier Dienstnehmer ist heute nicht mehr allzu problematisch. Je nach Ausgestaltung des freien Dienstverhältnisses unterliegen freie Dienstnehmer entweder dem ASVG oder dem GSVG. Viel schwieriger zu lösen sind jedoch arbeitsrechtliche Fragen des freien Dienstverhältnisses, zumal oft zweifelhaft ist, ob eine arbeitsrechtliche Bestimmung anwendbar ist. Der folgende Beitrag soll diesbezüglich ein wenig Licht ins Dunkel bringen und geht zum Teil auch auf die Rechte arbeitnehmerähnlicher Personen ein.

1. Allgemeines

Je neuer ein Gesetz ist, desto weniger ist laut Wachter bei Nichterfassung der freien Dienstverträge eine planwidrige Lücke zu konstatieren, zumal die Problematik der freien Dienstverträge dem Gesetzgeber spätestens um 1945 bewusst geworden sein dürfte. Ungefähr seit dieser Zeit hat der freie Dienstvertrag nämlich einen festen Platz in Rechtsprechung und Lehre.

Im Hinblick darauf ist beispielsweise die Anwendbarkeit des Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetzes (AVRAG), des Arbeitszeit- und des Arbeitsruhegesetzes (AZG, ARG), des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG), des Urlaubsgesetzes (UrlG), des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), des Betriebspensionsgesetzes (BPG), des Arbeitsplatzsicherungsgesetzes (APSG), des Behinderteneinstellungsgesetzes (BehEinstG) sowie des Mutterschutz- (MSchG) und Eltern-Karenzurlau...

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