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ASoK 9, September 2000, Seite 326

OGH: KV pharmazeutische Fachkräfte

Art. VI Abs. 3 lit. a des Kollektivvertrages für pharmazeutische Fachkräfte in öffentlichen Apotheken und Anstaltsapotheken Österreichs, soweit darin der Grundstundenlohn für Überstunden mit 160stel der für pharmazeutische Fachkräfte im Volldienst zu entrichtenden Gehaltskassenumlage bzw. i. d. F. der ab geltenden Gehaltstabelle – mit einem Fixbetrag – normiert wird, ist rechtsungültig und daher wirkungslos. – (Art. VI Abs. 3 lit. a des KV für pharmazeutische Fachkräfte in öffentlichen Apotheken und Anstaltsapotheken Österreichs; § 10 AZG)

§ 10 AZG, der von der Rechtsprechung als unabdingbare Mindestnorm betrachtet wird (Arb. 10.451; Arb. 11.173), normiert in seinem Abs. 3, dass der Berechnung des Zuschlages S. 327der auf die einzelne Arbeitsstunde entfallende Normallohn zu Grunde zu legen ist. Zwar kann nach § 10 Abs. 3 dritter Satz AZG durch Kollektivvertrag eine vom Gesetz abweichende 'Berechnungsart' der Überstundenvergütung vereinbart werden, nicht aber der Vergütungsanspruch als solcher ausgeschlossen oder etwa im Wege einer abweichenden Regelung der Bemessungsgrundlage eingeschränkt werden (Arb. 10.451; Arb. 11.173). Nur für den Fall, dass im Kollektivvertrag über § 10 AZG hinaus Ansprüche festgelegt w...

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