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VwGH: Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 1 GSVG
• 1. Für die Feststellung der Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 1 GSVG ist eine Bindung an das Einkommensteuerrecht in der Weise normiert, dass die für die Bemessung der Einkommensteuer maßgeblichen Einkünfte des Pflichtversicherten aus dem drittvorangegangenen Kalenderjahr heranzuziehen sind, und daher für die Beurteilung, welche Beträge die Einkünfte nach § 25 Abs. 1 GSVG bilden, und somit auch dafür, welche Beträge die Einkünfte mindern, das Einkommensteuerrecht maßgeblich ist. Für die Zurechnung von Einkünften zu Kalenderjahren sind daher nach dem Gesetz die steuerlichen Verhältnisse maßgeblich.
• 2. Auch ein Übergangsgewinn zählt gemäß § 37 Abs. 2 Z 3 EStG 1988 zu den Einkünften.
• 3. Vor dem Hintergrund des Zweckes und der regelmäßigen Konsequenz der Ermittlung eines Übergangsgewinnes bei einem Wechsel der Gewinnermittlungsart, nämlich bisher nicht erfasste positive und negative Gewinntangenten steuerlich zu erfassen, die sonst nicht erfasst würden, einerseits und der in der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes entwickelten Grundsätze zum Gleichheitssatz unter dem Gesichtspunkt des Abstellens auf eine Durchschnittsbetrachtung andererseits hegt der Verwaltungsgerichtshof keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 25 Abs. 1 GSVG. – (§ 25 Abs. 1 GSVG)
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