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OGH: Entlassung
• 1. Wöchentliches Zuspätkommen im Ausmaß zwischen einigen Minuten und einer halben Stunde bewirkt eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten.
• 2. Wird wegen dieses Verhaltens während eines etwa viereinhalb Jahre dauernden Dienstverhältnisses etwa zehn Mal die Entlassung angedroht, stehen dem aber etwa 180 Verstöße gegenüber, so kann der Arbeitnehmer objektiv betrachtet an der Ernsthaftigkeit dieser Androhung zweifeln. Ohne einen weiteren ausreichend deutlichen Hinweis ist daher die nachfolgende Entlassung unberechtigt. – (§ 27 AngG)
( 9 Ob A 268/99 y)