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ASoK 9, September 2000, Seite 305

Abschaffung des Entgeltfortzahlungsfonds

(H.T.) – Im Zuge des Arbeitsrechtsänderungsgesetzes 2000 – ARÄG 2000wurde eine Angleichung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bei Arbeitern und Angestellten herbeigeführt. Es wurde eine Verlängerung des Grundanspruchs auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall von mehr als zwei Wochen volles Entgelt und vier Wochen halbes Entgelt sowie Entfall der 14-tägigen Wartefrist gesetzlich verankert. Demnach haben Arbeiter einen Grundanspruch auf sechs Wochen Krankenentgelt, der sich nach fünf Dienstjahren auf acht Wochen erhöht, nach 15 Dienstjahren auf zehn Wochen und nach 25 Dienstjahren auf zwölf Wochen. Nach Ausschöpfung des soeben beschriebenen vollen Entgeltanspruches besteht noch vier Wochen Anspruch auf halbes Entgelt. Alle Ansprüche beziehen sich jedoch auf das Arbeitsjahr (im Gegensatz zu den Angestellten, bei denen der Krankenentgeltanspruch nicht auf das Arbeitsjahr, sondern auf die Erst- oder Wiedererkrankung bezogen wird). Weiters entfällt die bisher bei Arbeitern vorgesehene Wartefrist von 14 Tagen. Diese Neuerungen treten mit in Kraft.

Die Dauer der Entgeltfortzahlung für Arbeiter entspricht nun der der Angestellten.

Im Hinblick auf diese arbeitsrechtliche L...

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