Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
OGH: Pflegekinder / Ersatzzeit
• 1. Die Bestimmung des § 227 a Abs. 1 und 2 ASVG ist dahin zu verstehen, dass die Voraussetzung für eine Anrechnung von Zeiten der Erziehung eines Wahlkindes als Ersatzzeit in der Pensionsversicherung erst mit der Adoption und nicht bereits mit der Geburt des Wahlkindes gegeben ist.
• 2. Gegen die Regelung, mit der der Gesetzgeber in § 227 a Abs. 2 Z 6 ASVG die Anrechnung von Ersatzzeiten für Zeiten der Erziehung von Pflegekindern auf nach dem erfolgte Übernahmen in die unentgeltliche Pflege eingeschränkt hat, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. – (§ 227 a ASVG)
( 10 Ob S 330/99 y)