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ASoK 9, September 2000, Seite 325

VwGH: Überweisungsbetrag

1. § 311 Abs. 5 ASVG regelt die Berechnung des Überweisungsbetrages ausdrücklich nur für zwei Fälle: nämlich für Monate, in denen Anspruch auf volles Entgelt, und für Monate, in denen gemäß § 13 Abs. 10 GehG 1956 oder einer gleichartigen landesgesetzlichen Bestimmung die Bezüge nur im halben Ausmaß gebührten. Dabei ist im ersten Fall das letzte volle Monatsentgelt und im zweiten Fall das halbe Ausmaß des letzten vollen Monatsentgeltes zu Grunde zu legen, auf das der Dienstnehmer im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis Anspruch hatte oder gehabt hätte.

2. Dass es neben den im § 311 Abs. 5 ASVG erwähnten Fällen noch andere Fälle geben kann, in denen weder ein Anspruch auf volles noch auf halbes Entgelt besteht, hat der Gesetzgeber dabei allerdings übersehen. Im Hinblick auf seine Absicht, bei der Berechnung des Überweisungsbetrages eine Anpassung an das Dienstrecht zu bewirken, ist daher davon auszugehen, dass eine durch Analogie zu schließende Lücke vorliegt. Es ist daher der Berechnung des Überweisungsbetrages jenes Ausmaß des letzten vollen Monatsentgeltes des Dienstnehmers zu Grunde zu legen, auf das dieser im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem pensionsversiche...

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