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ASoK 9, September 2000, Seite 330

OGH: Zwangsarbeit / Ersatzzeit

1. Zeiten, in denen jemand im Zusammenhang mit dem Zweiten Weltkrieg zur Zwangsarbeit verpflichtet war, können als Ersatzzeiten gelten. Diese Zeiten gelten allerdings nur dann als Ersatzzeiten, wenn ihnen eine Beitrags- oder Ersatzzeit vorangeht.

2. Ziel der Regelung war es, für Personen, die durch eine Freiheitsbeschränkung aus dem Arbeitsprozess gerissen wurden, durch die Anrechnung der Zeit der Freiheitsbeschränkung als Ersatzzeitlücken im Versicherungsverlauf zu verhindern. In diesen Fällen ist nämlich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und unter Anlegung einer Durchschnittsbetrachtung anzunehmen, dass sie im Falle des Unterbleibens der Freiheitsbeschränkung weiter im Erwerbsleben gestanden wären und Versicherungszeiten erworben hätten. Dies kann aber bei Personen, die vor einer Freiheitsbeschränkung nicht berufstätig und pflichtversichert waren, nicht in gleicher Weise unterstellt werden. – (§ 228 Abs. 1 Z 4 ASVG)

( 10 Ob S 310/99 g)

Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
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