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Unterfertigung des Dienstzettels ist keine Änderung des Arbeitsvertrages
Zur Entscheidung des 9 Ob A 267/01 g
Die vorliegende Entscheidung beschäftigt sich im Wesentlichen mit der Rechtsnatur des Dienstzettels. Der Oberste Gerichtshof wiederholt in dieser Entscheidung seine ständige Judikatur, wonach zwischen dem konstitutiv wirkenden Arbeitsvertrag und dem deklaratorischen Dienstzettel zu unterscheiden ist. Der Dienstzettel ist eine schriftliche Auflistung der mündlich zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer vereinbarten Regelungen. Sind im Dienstzettel Angaben enthalten, über welche in Wirklichkeit keine mündlichen Absprachen getroffen wurden, dann gelten sie nicht. Vielmehr dient der Dienstzettel dazu, als Beweisurkunde den Inhalt des Arbeitsvertrags wiederzugeben ( 9 Ob A 250/99 a, ASoK 2000, 330). Im Gegensatz dazu wird der Arbeitsvertrag durch Willenserklärungen begründet (konstitutives Schriftstück).
Insofern gibt die vorliegende Entscheidung die schon bekannte Judikatur des Obersten Gerichtshofes wieder.
Interessant war aber im vorliegenden Fall die Frage, ob man nicht nach den Umständen des Einzelfalles davon ausgehen konnte, dass die im Dienstzettel aufscheinende Möglichkeit für den Dienstgeber nach § 20 Abs. 3 Angestelltengesetz, das Dienstverhältnis zum Ende des Monats aufzukündigen,...