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ASoK 9, September 2000, Seite 331

OGH: Fortsetzungsanspruch

1. Der die Leistungsbereitschaft des Arbeitnehmers voraussetzende Fortsetzungsanspruch nach Kündigung oder Entlassung durch den Arbeitgeber kann nicht zeitlich unbegrenzt geltend gemacht werden. Mangels einer gesetzlichen Frist ist die zeitliche Grenze unter Bedachtnahme auf § 863 ABGB zu ziehen und zu beurteilen, ob das Verhalten des Arbeitnehmers als stillschweigendes Einverständnis mit der Beendigung bzw. als Verzicht auf die Geltendmachung der Unzulässigkeit der Beendigung aufzufassen ist. Die bloße Nicht-Geltendmachung durch längere Zeit dokumentiert für sich allein in der Regel noch keinen Verzicht; vielmehr müssen besondere Umstände hinzukommen, die die spätere Geltendmachung als unzulässig erscheinen lassen.

2. Wenn ein Arbeitnehmer lediglich zehn Monate beim betreffenden Arbeitgeber beschäftigt war, die Kündigung zur Kenntnis nimmt und erst nach eineinhalb Jahren seinen Fortsetzungsanspruch mit Klage geltend macht und in der Folge seine Arbeitsbereitschaft erklärt, so konnteS. 332 kein Zweifel daran bestehen, dass kein Recht des Arbeitnehmers auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bestehe. – (§ 45 a AMFG, § 863 ABGB)

( 9 Ob A 322/99 e)

Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
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