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ASoK 9, September 2000, Seite 332

OGH: Betriebsübung / Dienstgeberwechsel

1. Auch eine lange betriebliche Übung kann dann keine Ansprüche begründen, wenn sie auf gesetzwidrigem Handeln eines Organes des Bundes beruht. Die Einschränkung, dass gesetzwidriges Handeln von Organen eine Betriebsübung nicht begründen kann, muss jedoch auf den Fall reduziert werden, in dem der öffentliche Dienstgeber weiterhin besteht, dem gegenüber die Berufung auf eine Betriebsübung erfolgt.

2. Kommt es zu einem Dienstgeberwechsel von der öffentlichen Hand zu einer privaten Aktiengesellschaft, so durften die Arbeitnehmer, gerade wenn man unterstellt, dass sie über die mangelnde gesetzliche Deckung der früheren Auszahlungen hätten informiert sein müssen, auf Grund der nunmehr gesetzlichen Beschränkungen nicht mehr unterliegenden Auszahlungen des Arbeitgebers darauf vertrauen, dass dieser wie bisher, d. h. in Abgeltung der in der Vorweihnachtszeit entstehenden physischen Mehrbelastungen der Arbeitnehmer, keineswegs einmalig, sondern entsprechend der bisherigen Übung und unter den gleichen Voraussetzungen auch für die Zukunft eine Abgeltung gewähren will. – (§ 1152 ABGB, § 863 ABGB)

„Beachtlich ist hingegen die Gewährung einer Mehrentlohnung für 16 arbeitsstarke Tage vor Weihnachten im Jahr 1996 d...

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