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ASoK 9, September 2000, Seite 330

OGH: Dienstzettel

1. Der Dienstzettel dient dazu, als Beweisurkunde den Inhalt des Dienstvertrages wiederzugeben. Der Dienstzettel ist damit eine Wissenserklärung des Arbeitgebers über die Rechtslage, also etwas Faktisches, das vom rechtlichen Phänomen des Arbeitsvertrages, der aus übereinstimmenden Willenserklärungen, mit denen Rechtsfolgen herbeigeführt werden sollen, strengS. 331 zu unterscheiden ist. Dienstzettel geben nur etwas bereits Vereinbartes wieder und vermögen daher gemachte Vereinbarungen nicht abzuändern oder zu ersetzen.

2. Ob im konkreten Fall ein bloßer Dienstzettel oder ein schriftlicher Arbeitsvertrag vorliegt, ist von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles abhängig. In der Praxis kann dabei eine ausdrückliche Bezeichnung des Schriftstücks hilfreich sein. – (§ 2 AVRAG)

( 9 Ob A 250/99 a)

Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
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